Pressemeldungen
Reform der Grundsteuer erreicht den Bundesrat
Um die Grundsteuer als verlässliche kommunale Einnahmequelle zu erhalten, bedarf es einer umfassenden Reform. Die Länder Hessen und Niedersachsen haben nun den ersten Schritt unternommen und einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Sie setzen an einer zentralen Größe der bisherigen Berechnung der Grundsteuer an – an den sogenannten Einheitswerten. Diese basieren auf jahrzehntealten Wertverhältnissen. Da es im Laufe der Jahrzehnte zu erheblichen Wertverzerrungen gekommen ist, verstößt die Grundsteuer gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung anhängig. An die Stelle des Einheitswertes soll nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Kostenwert treten. Für unbebaute Grundstücke bestimmt sich dieser nach der Fläche und den Bodenrichtwerten. Für darauf stehende Gebäude spielen drei Faktoren eine Rolle: die Größe, die Art und das Alter des Hauses.
Die Neubewertung der knapp 35 Millionen Grundstücke soll ab Ende 2022 oder Anfang 2023 beginnen. Die Eigentümer müssen hierfür eine gesonderte Steuererklärung abgeben. Nach den vorliegenden Plänen soll dies auch regelmäßig geschehen, um nicht in einen neuen Bewertungsstau zu geraten. Die Finanzämter wollen diese bis 2025 auf Plausibilität prüfen. Die neue Grundsteuer soll dann ab dem Jahr 2027 erstmalig erhoben werden.
So bewertet Haus & Grund die Pläne:
„Die Steuerlast, die jeder nach der Reform zu tragen hat, ist heute kaum abschätzbar. Es bleibt zu befürchten, dass am Ende des Erhebungsmarathons mithilfe von Messzahlen und kommunalen Hebesätzen die Grundsteuer so gehebelt wird, dass mindestens die gleichen Einnahmen wie bisher zustande kommen.“
Sommertreffen 2016 mit den Vereinen: Steglitz-Zehlendorf, Vereinigung Charlottenburg sowie Tiergarten mit freundlicher Unterstützung der Berliner Sparkasse.
Das alljährliche Sommertreffen der Vereine Steglitz-Zehlendorf, Tiergarten und Vereinigung Charlottenburg mit freundlicher Unterstützung der Berliner Sparkasse war wie gewohnt ein großer Erfolg. Mit 150 Teilnehmern war die Veranstaltung bei schönstem Sommerwetter auf der Liegenschaft der Berliner Sparkasse wie immer Ausgebucht. Bei intersesannet Vorträgen wurden die Mitglieder zu aktuellen Themen informiert. Anschließend wurde bei gutem Essen ausgibig diskutiert.
Referentenentwurf des 2. Mietrechtsnovellierungsgesetzes
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf zur weiteren
Novellierung mietrechtlicher Vorschriften (2. Mietrechtsnovellierungsgesetz – 2. MietNovG) nebst Referentenentwurf
einer Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und zur Anpassung
von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel
(Mietspiegelverordnung – MietspiegelV) in die Ressortabstimmung gegeben.
Geregelt werden im Wesentlichen folgende Punkte:
- Mietspiegel
• Erweiterung des Bezugszeitraums der ortsüblichen Vergleichsmiete von vier auf acht
Jahre (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB-E)
• Konkretisierung der Anforderungen an Mietspiegel vor allem durch eine Mietspiegelverordnung
der Bundesregierung, in der insbesondere für qualifizierte Mietspiegel Grundsätze aufgestellt
werden (§ 558e Abs. 1 BGB-E und MietspiegelV)
• Einführung von datenschutzrechtlichen Regelungen zur Erstellung von Mietspiegeln (§ 558e
Abs. 2 BGB-E)
• Vermutung, dass ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, wenn sowohl die Gemeinde als
auch die Interessenvertreter von Mietern und Vermietern den Mietspiegel als qualifizierten
Mietspiegel anerkannt haben (§ 558d Abs. 1 Satz 3 BGB-E)
• Ein qualifizierter Mietspiegel wird als schriftliches gerichtliches Sachverständigengutachten
behandelt (§ 558d Abs. 3 BGB-E) - Modernisierungen
• Vermieter kann jährliche Miete um 8 Prozent der Modernisierungskosten erhöhen (§ 559
Abs. 1 BGB-E)
• Einführung einer Kappungsgrenze (Miete darf infolge Modernisierung nur um höchstens
3 Euro/qm innerhalb von acht Jahren erhöht werden) und eines Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes
(§ 559 Abs. 3a BGB-E)
• Konkretisierung der Härtefallklausel durch Einführung eines Regelbeispiels: Härte liegt regelmäßig
vor, wenn mehr als 40 Prozent des Nettohaushaltseinkommens für Miete einschließlich
Heizkosten gezahlt werden muss (§ 559 Abs. 4 Satz 2 BGB-E)
• Einführung eines alternativen vereinfachten Verfahrens für Vermieter zur Berechnung der
Mieterhöhung nach Modernisierung: Bei Maßnahmen von höchstens 10.000 Euro/Wohnung
müssen Instandsetzungskosten nicht angegeben werden, sondern werden pauschal in Höhe
von 50 Prozent abgezogen; gleichzeitig finden Kappungsgrenze und Härtefalleinwand (s. o.)
keine Anwendung (§ 559c BB-E)
• Klarstellung, dass alters- und behindertengerechter Umbau Modernisierung ist, wenn
Wohnung für diesen Personenkreis bestimmt ist (§ 555b Nr. 8 BGB-E) - Wohnfläche• Bei Mieterhöhungen und Betriebskosten ist allein tatsächliche Fläche maßgeblich
(§ 556a Satz 1a, § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB)
• Klarstellung, dass bei Unterschreitung der tatsächlichen Fläche um mehr als zehn Prozent
ein zur Minderung führender erheblicher Mangel vorliegt (§ 536 Abs.1 Satz 4 und 5 BGB-E)
• Kein Zwang zur Vereinbarung der Wohnfläche, aber im Zweifel ist die Wohnflächenverordnung
anwendbar. Balkone, Loggien Dachgärten und Terrassen sind zu einem Viertel anzurechnen
(§554 BGB-E). - Kündigung wegen Zahlungsverzugs
• Besondere mieterschützende Regelungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs,
insbesondere Schonfristregelung, werden auf eine ordentliche Kündigung aus
demselben Grund übertragen (§ 573 Abs. 3 BGB-E)
• Möglichkeit zur Schonfristzahlung in beiden Fällen weiterhin nur einmal in zwei Jahren; dadurch
angemessener Schutz des Vermieters